Akten und Fristen
Die Regel heute
Zehn Jahre, zwanzig Jahre, dann weg
Im Kanton Bern muessen Patientenakten seit dem 01.01.2023 mindestens zwanzig Jahre aufbewahrt werden (Art. 6 PatV). Bis zum 31.12.2022 waren es zehn Jahre. Danach duerfen sie vernichtet werden, und die meisten Spitaeler und Praxen machen davon Gebrauch. Akten aus den fruehen 1970er-Jahren muessen heute grundsaetzlich nicht mehr vorhanden sein.
Welche Aufsichtsbehoerde weiss, wie einzelne Spitaeler nach Ablauf der Frist tatsaechlich verfahren sind? Keine. Das Gesundheitsamt des Kantons Bern hat dazu keine Kenntnis. Wer Einsicht will, muss sich direkt an die Institution wenden - falls es sie noch gibt und falls die Akte noch existiert.
OL-DEDie einzige Ausnahme
Bewahrt wird nur, wo ein Gesetz es erzwingt
Ins Staatsarchiv des Kantons Bern wurde bis heute keine einzige Patientenakte abgeliefert. Mit einer Ausnahme: die Akten der stationaeren Patienten der drei ehemaligen staatlichen Psychiatrien Bellelay, Muensingen und Waldau bis 1981. Bellelay liegt bereits im Archiv, Muensingen folgt fruehestens 2027, Waldau fruehestens 2030. Ambulante Akten sind bis auf eine kleine Auswahl vernichtet.
Diese Akten werden nicht bewahrt, weil jemand ihren Wert erkannt haette. Sie werden bewahrt, weil das AFZFG die Kantone dazu verpflichtet - das Bundesgesetz ueber die Aufarbeitung der fuersorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. Das Gesetz kam, nachdem Betroffene jahrzehntelang dafuer gekaempft hatten und sich der Bundesrat 2013 entschuldigt hatte.
Das ist der Mechanismus, um den es hier geht: erst das Eingestaendnis, dann das Gesetz, dann das Archiv. In dieser Reihenfolge, und nur in dieser.
OL-DEWas daraus folgt
Verjaehrt, bevor es erkannt wird
Fuer alle anderen Menschen, die in einem Spital, einer Schule, einem Amt oder auf einem Polizeiposten Gegenstand staatlichen Handelns waren, ist die Beweisgrundlage nach Ablauf der Frist vernichtet. Nicht verloren, nicht verlegt - vernichtet, rechtmaessig und planmaessig.
Aufarbeitung ist damit nur moeglich, wenn ein Unrecht gross genug und alt genug ist, um zuerst eine politische Mehrheit zu finden. Alles andere verjaehrt, bevor es ueberhaupt erkannt wird. Wer heute Unrecht erfaehrt, haette in dreissig Jahren nichts mehr in der Hand, selbst wenn eine kuenftige Mehrheit es aufarbeiten wollte.
OL-DEWarum 26 Regeln?
Kantonal geregelt, national wirksam
Wie lange eine Akte ueber einen Menschen aufbewahrt wird, steht nicht im Bundesrecht. Es steht in 26 kantonalen Gesundheitsgesetzen. Ob sie danach ins Archiv kommt oder vernichtet wird, steht in 26 kantonalen Archivgesetzen. Es gibt keine Bundesstelle, die diese 26 Regeln auch nur zusammentraegt.
Die Haftung dagegen ist seit dem 01.01.2020 gesamtschweizerisch geregelt: Anspruechen aus Personenschaden verjaehren nach zwanzig Jahren (revidiertes Verjaehrungsrecht im Obligationenrecht). Die Frist, in der ein Mensch sein Recht einklagen kann, ist also national und einheitlich. Die Frist, in der die Beweise dafuer existieren, ist kantonal und uneinheitlich.
Das ist keine Theorie. Etliche Kantone haben auf zwanzig Jahre nachgezogen - der Kanton Bern per 01.01.2023 -, andere stehen weiter bei zehn. Die Verbindung der Aerzteschaft hat daraufhin in ihrer Standesordnung zwanzig Jahre vorgeschrieben und dem Berufsstand empfohlen, laenger aufzubewahren als der eigene Kanton verlangt. Ein Berufsverband gleicht aus, was der Gesetzgeber offen laesst.
Wer in Bern behandelt wird, hat nach fuenfzehn Jahren womoeglich noch eine Akte. Wer in einem Kanton mit zehn Jahren behandelt wird, hat sie nicht - bei identischem Bundesrecht, identischer Verjaehrungsfrist und identischem Anspruch. Der Wohnort entscheidet, ob ein Mensch seine eigene Geschichte noch belegen kann.
Dass es auch anders geht, hat der Bund selbst gezeigt: Das AFZFG verpflichtet alle Kantone, die Akten zu sichern und Einsicht zu gewaehren. Als der politische Wille da war, war die Zustaendigkeit kein Hindernis. Die Frage ist also nicht, ob der Bund das regeln kann. Die Frage ist, warum er es nur rueckwirkend tut.
OL-DEQuellen
- Bundesgesetz ueber die Aufarbeitung der fuersorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG, SR 211.223.13)
- Patientenrechtsverordnung des Kantons Bern (PatV, BSG 811.011), Art. 6
- Auskunft Gesundheitsamt des Kantons Bern, Abteilung Aufsicht und Bewilligung, 23.09.2026
- Auskunft Gesundheitsamt des Kantons Bern, Abteilung Aufsicht und Bewilligung, 24.09.2026
- Auskunft Staatsarchiv des Kantons Bern, stv. Staatsarchivar, 24.09.2026
- Revidiertes Verjaehrungsrecht, Obligationenrecht, in Kraft seit 01.01.2020 (Personenschaden 20 Jahre)
- Eidgenoessischer Datenschutz- und Oeffentlichkeitsbeauftragter EDOEB, Einsicht, Aufbewahrung und Loeschung von Patientendaten
- Standesordnung FMH, Art. 12 Abs. 2 (Aufbewahrung 20 Jahre)
- Medienmitteilung des Regierungsrats des Kantons Bern zur Aenderung der PatV, Aufbewahrung neu 20 statt 10 Jahre
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