JUTZI Philipp

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Akten bleiben. Verfehlungen werden festgehalten.

Aufarbeitung

Akten bleiben. Verfehlungen werden festgehalten.

Welche Akten bleibenAkten ueber eine Person werden nach Ablauf der Frist vernichtet. Bewahrt wird nur, wo ein Gesetz nach einem Eingestaendnis es erzwingt. Akte vernichtet nach 10 / 20 Jahren Archiv nur wo ein Gesetz es erzwingt Beispiel Kanton Bern

Der Staat bewahrt Akten nur dort, wo er zum Eingestaendnis gezwungen wurde. Ueberall sonst ist die Beweisgrundlage nach Ablauf der Frist von Gesetzes wegen vernichtet.

Was der Staat Menschen angetan hat, Kapitel fuer Kapitel. Jedes Kapitel hat eine eigene Seite mit Quellen.

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Kapitel

Was aufgearbeitet werden muss

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Eine Regel, kein Anklagekatalog

1
Akten nicht mehr vernichten.Akten ueber staatliches oder staatlich bewilligtes Handeln an einer Person - medizinisch, administrativ, polizeilich, schulisch - werden dauerhaft archiviert statt nach Fristablauf vernichtet. Vernichtung nur mit Zustimmung der betroffenen Person.
2
Einsicht lebenslang und unentgeltlich.Die betroffene Person sieht ihre eigene Akte ein - lebenslang, unentgeltlich, ohne Begruendungspflicht. Der Schutz der Akte vor Dritten bleibt bestehen.
3
Laufend aufarbeiten statt nach Jahrzehnten.Eine staendige unabhaengige Stelle nimmt Verfehlungen laufend auf, damit sie festgehalten sind, bevor Fristen ablaufen. Aufarbeitung darf nicht erst nach einer Bundesentschuldigung beginnen.
4
Eine Regel fuer die ganze Schweiz.Aufbewahrung, Archivierung und Einsicht gehoeren bundesweit einheitlich geregelt. Die Verjaehrungsfrist ist national, der Anspruch ist national, die Beweisgrundlage darf nicht vom Kanton abhaengen.
5
Ein fester Platz im Schulunterricht.Diese Kapitel gehoeren als eigene Unterrichtseinheit in die obligatorische Schule, in jedem Kanton und in jeder Klasse - so verbindlich wie der Bundesbrief. Eine Generation, die weiss, was Behoerden getan haben, laesst es sich nicht zweimal erzaehlen.

Was der Staat einem Menschen antut, wird festgehalten - nicht erst, wenn der Staat es zugibt.

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TS120

Faktencheck9/10

Fristen und Archivpraxis direkt bei Gesundheitsamt und Staatsarchiv des Kantons Bern erfragt und mit PatV und AFZFG abgeglichen. Ein Punkt Abzug, weil die Praxis ausserhalb des Kantons Bern nicht geprueft ist.

Stand 25.09.2026